Die Verordnung regelt in 90 Artikeln alle vorbeugenden Maßnahmen (1 – 37),die Anschaffung von Lösch- und Rettungsgeräten und die Einsetzung des zuständigen Personals

(38 – 52),das Verhalten bei Bränden (53 – 77),die Maßnahmen nach einer gelöschten Feuersbrunst (78 – 90) und in einem Anhang die Geldstrafen,die bei Verletzung dieser Feuerordnung verhängt werden.

Das Studium dieses Textes ist nicht nur ein interessanter Ausflug in die Geschichte des Brandschutzwesens,sondern zugleich in eine uns fremd gewordenen Alltagswelt der

Vorfahren vor mehr als anderthalb Jahrhunderten.Der Leser begreift die besonderen Gefahren beim Hantieren mit Talg-,Öl- und Kienspanlampen in einer Welt ohne elektrischen

Strom;er begreift den Wert des Pferdes,wenn in einer Welt ohne Autos und Telefon Hilfe zu holen oder Hilfe zu leisten war.Er versteht die Bedeutung der zweizeiligen Eimerkette

zu einer Zeit ohne große Tanklöschfahrzeuge und ohne leistungsfähige Motorpumpen.Und erfährt vieles über längst vergessene handwerkliche Verrichtungen oder (fast) vergessene

Berufe und schließlich auch mancherlei über die damalige Bauweise von Häusern,Scheunen,Ställen,Werkstätten und Zäunen.

Aus der inhaltlichen Fülle der 90 Artikel nur ein paar Beispiele:

So muss z.B. in jeder Feuerstelle ein Feuerzeug (13) vorhanden sein,damit kein Feuer über die Straße getragen zu werden braucht (Art. 3),und für jede Herdstelle ist eine

eiserne,blecherne oder  irdene Stülpe anzuschaffen,mit der das Feuer bei Abwesenheit zuzudecken ist (Art. 2).Gastwirte und Krüger,welche Reisende beherbergen, müssen eine Stalleuchte haben,welche an einem sicheren Ort im Stalle aufzuhängen ist, und niemals darf das Licht im Stalle selbst angzündet werden (Art. 5).

Eine besondere Brandgefahr geht von der Flachs- oder Hanfbearbeitung aus,weshalb das Klopfen,Brechen oder sonstige Bearbeiten des Flachses und Hanfes,daß Spinnen ausgenommen, immer bei Tage und nicht bei Feuer und Licht geschehen darf (Art. 9).Streng sind schon damals die Vorschriften über das Rauchen So muss z.B. der Kopf einer brennenden Pfeife stets mit einer Kapsel bedeckt sein (Art. 11).

Mehrere Artikel betreffen Bauvorschriften

Alle neu zu erbauenden Back-,Töpfer- und Brennöfen müssen wenigstens zweihundert Fuß (14) von dem nächsten Gebäude bleiben (Art. 20).In eng bebauten Ortschaftensoll bei allen Neubaumaßnahmen für eine allmähliche Auflockerung gesorgt werden (Art. 21),und offene Herdstellen sollen bei Neubauten vermieden werden (Art. 23).

Neuerbaute Häuser mit Strohdächern haben mindestens 80 Fuß Abstand von den Nachbargebäuden einzuhalten (Art. 22),und in den Flecken sind Strohdächer wie auch in Strohdocken verlegte Dachpfannen nun garnicht mehr erlaubt (Art. 32).

Weitere Artikel legen fest,daß in jedem Hause lederne Feuereimer,Wassertonnen,Leitern und Feuerhaken bereitzuhalten sind,daß den Gemeinden die Anschaffung von Feuerspritzen dringend empfohlen wird und das geeignete Feuerlöschteiche vorhanden sein müssen (Art. 38,39,48).

Das zur Bedienung der Feuerspritze erforderliche Personal wird von der Obrigkeit bestellt und ist immer vollzählig zu erhalten (Art. 44).So viel als tunlich sind 1. zur Spritzen-

meistern rüstige, durch Einsichtnahme und Entschlossenheit sich qualifizierende Männer zu nehmen, welche wo möglich sich in der Lage befinden, daß sie die ihnen anvertraute Spritze beim Transporte nach auswärtigen Feuersbrünsten zu Pferde begleiten können. Dagegen sind 2. zu Rohrführern die am Orte der Spritze wohnhaften Zimmerleute, Dachdecker und Maurer, 3. zu Bindemeistern die Schuhmacher, Sattler und Riemer und 4. zu Drückern kräftige Handarbeiter vorzugsweise zu nehmen (Art. 44).

In jedem Flecken oder Dorfe sind unter den mit Pferden versehenen Einwohnern einige auszuwählen,welche in dem Falle,daß an ihrem Wohnorte Feuer ausbricht, ohne weitere Aufforderung nach den nächstbelegenen Orten,wo Feuerspritzen sind,zu Pferde hineilen müssen, um deren schleunige Überkunft zu veranlassen (Art. 50).

Damit das benötigte Wasser möglichst schnell nach der Brandstelle hingeschafft werde,sind von derselben an bis zum nächsten Teiche oder Brunnen aus der Hilfsmannschaft Doppelreihen zu bilden, welche auf der einen Seite die mit Wasser gefüllten Feuereimer, auf der anderen aber die leeren Eimer von Hand zu Hand fortzuschaffen haben (Art. 73).

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